Satzung des Vereins Niederbayern-Forum e.V.

Fassung vom 07.07.2011,
ergänzt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.07.2016,
ergänzt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2022


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck
§ 3 Geschäftsbetrieb
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Mitglieder
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
§ 11 Geschäftsstelle
§ 12 Wirtschaftsführung
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung
§ 14 Anfall des Vermögens
§ 15 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Niederbayern-Forum“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Landshut.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist, Kompetenzen der Region Niederbayern als attraktiven Lebensraum und leistungsfähigen Wirtschaftsstandort darzustellen und für den Raum in seiner Gesamtheit zu werben, die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen, die individuellen und institutionellen Kräfte von Niederbayern mit dem Ziel zu vereinigen und zu bündeln, die Interessen des Raumes gemeinsam und wirksam wahrzunehmen.

(2) Der Verein verwirklicht diese Zwecke durch eine Vielfalt geeigneter und verfügbarer Maßnahmen, insbesondere auch durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, durch Veranstaltungen, Publikationen und gezielten Medieneinsatz innerhalb und außerhalb von Niederbayern.

§ 3 Geschäftsbetrieb

(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Ist zur Erfüllung von Teilaufgaben des Vereins eine wirtschaftliche Betätigung notwendig oder sinnvoll, kann hierfür eine GmbH gegründet werden.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie keinen Anspruch auf Rückgewährung von erbrachten Leistungen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.

§ 5 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie Personenzusammenschlüsse (OHG, KG) werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit oder der Liquidation der Firma,
2. durch Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
3. durch Ausschluss.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob geschädigt oder seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt hat, aus dem Verein ausschließen. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang die Mitgliederversammlung anrufen; darauf ist er in dem Ausschlussbescheid hinzuweisen.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Beirat

3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellverstretenden Vorsitzenden sowie fünf weiteren Mitgliedern und soll sich zusammensetzen aus:
- je einem Vertreter der Regierung von Niederbayern und des Bezirks Niederbayern,
- je einem Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte,
- drei Vertretern der Wirtschaft.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellen des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(3) Zu Sitzungen des Vereins lädt der Vorsitzende schriftlich (auch mit E-Mail) mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sie sind vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Vorstandssitzung kann auch als digitale Sitzung im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder als hybride Sitzung (digitale Sitzung und zeitgleich Präsenzversammlung) durchgeführt werden. Über die Art der Sitzung entscheidet der erste Vorsitzende. Die Art der Sitzung (Präsenz, digital, hybrid) teilt der Vorsitzende in seiner Einladung mit.

(4) Ein Beschluss des Vorstandes kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail getroffen werden. Erforderlich ist, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder der Entscheidung im Umlaufverfahren zustimmen. Für die Beschlussfähigkeit und das Mehrheitserfordernis gelten die Vorschriften der Beschlussfassung in der Satzung gemäß Abs. 3 entsprechend.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Vorstand im Sinne der vereinsrechtlichen Vorschriften (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, je einem Vertreter der Hochschulen Niederbayerns, des Bereichs Wirtschaft und Verkehr der Regierung von Niederbayern, der Euregio Bayerischer Wald-Böhmerwald-Unterer Inn, des Tourismusverbandes Ostbayern, der kreisangehörigen Städte Niederbayerns, der Gemeinden Niederbayerns sowie einem weiteren Vertreter von Industrie, Handel und Handwerk in Niederbayern. Die Mitglieder des Beirats können sich vertreten lassen. Eine Vereinsmitgliedschaft ist erwünscht.

(2) Aufgaben des Beirates sind:
1. die Beratung des Vorstands, z.B. bei der Aufstellung das Jahresarbeits-programmes und des Wirtschaftsplans,
2. die Einsetzung von Arbeitskreisen,
3. die Beratung einzelner Angelegenheiten, die ihm vom Vorstand übertragen werden.

(3) Die Sitzungen des Beirates werden durch den 1. Vorsitzenden durch Ladung der Mitglieder mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder von Vorstand und Beirat,
2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
3. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstandes und des Beirates,
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
6. die Entscheidung über Rechtsbehelfe ausgeschlossener Mitglieder,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
8. die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder vom Beirat unterbreitet werden,
9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch mit E-Mail) einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 v. H. der Mitglieder es schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangen. Die Mitgliederversammlung kann auch als digitale Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder als hybride Mitgliederversammlung (digitale Mitgliederversammlung und zeitgleich Prä-senzversammlung) durchgeführt werden. Über die Art der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Jede Mitgliederversammlung muss schriftlich oder in Text-form mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung und der Art der Mitgliederversammlung (Präsenz, digital, hybrid) einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; Stimmenthaltungen entscheiden nicht das Abstimmungsergebnis. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Über die Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.

§ 10 Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die weiteren Mitglieder des Beirates und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender des Vorstands werden jeweils in Einzelabstimmung, die übrigen Mitglieder des Vorstands sowie des Beirats und die Rechnungsprüfer werden jeweils in Einzel- oder Sammelabstimmung gewählt.

(3) Die Wahl kann in geheimer oder, wenn nicht mehr als 10 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten widersprechen, in offener Abstimmung erfolgen.

(4) Vorstand und Beirat bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, wenn diese nicht bis zum Ablauf der Amtszeit durchgeführt worden ist. Scheiden einzelne Mitglieder während der Wahlperiode aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlperiode in der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Beirat bis zu einer Wahl durch die Mitgliederversammlung eine Ersatzbestellung vornehmen; dies gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.

§ 11 Geschäftsstelle, Geschäftsführer

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstandes, kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten und einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden.

(2) Über die Errichtung einer Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand; über die Berufung eines Geschäftsführers entscheidet der Vorstand, dem Geschäftsstelle und Geschäftsführer auch unterstehen.


§ 12 Wirtschaftsführung

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Zuwendungen
3. sonstige Erträge

(2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der jeweils am Jahresanfang fällig ist. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann zulassen, dass der Vorstand den Betrag im Einzelfall oder für bestimmte Personen- und Berufsgruppen oder wenn der Eintritt im Laufe eines Geschäftsjahres erfolgt, ermäßigt oder erlässt.

(3) Der Verein führt die Geschäfte nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans, der in der Regel vor Beginn des Geschäftsjahres auf Vorschlag des Vorstandes und nach Beratung durch den Beirat von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Die Rechnungsprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Prüfung und haben das Recht, ihr Beschlussvorschläge zu unterbreiten.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 14 Anfall des Vermögens
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen zu je einem Drittel an die Universität Passau sowie die Fachhochschulen Landshut und Deggendorf, die es nach Möglichkeit für die Förderung hoheitlich begünstigter oder gemeinnütziger Zwecke, die den in § 2 genannten Zwecken entsprechen oder am nächsten kommen, zu verwenden haben.


§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt sie als Vereinbarung der Gründungsmitglieder.


Regen, den 22. September 2022